Welche Anforderungen haben Sie zu beachten?

Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle betraut werden (§ 4f Abs. 2 BDSG).

Wenn der Datenschutzbeauftragte noch mit anderen Aufgaben betraut ist, darf diese Tätigkeit nicht zu einer Interessenkollision mit der Aufgabe als Datenschutzbeauftragter führen.

Zum Datenschutzbeauftragten dürfen daher nicht bestellt werden:

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