Datenschutz für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Vorbemerkungen

Am 23. Mai 2001 ist das neue Datenschutzrecht, das Bundesdatenschutzgesetz, in Kraft getreten.

Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§ 1 Abs. 1 BDSG).

Den gleichen Zweck verfolgen die Datenschutzvorschriften, die in zahlreichen anderen Gesetzen verankert sind. Diese Bestimmungen sind dem Bundesdatenschutzgesetz vorrangig.

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Verschwiegenheit der Steuerberater und Wirtschaftprüfer

Für Steuerberater gelten besondere Verschwiegenheitsregeln, die ihnen auferlegen, über alles, was dem Steuerberater hinsichtlich der Verhältnisse des Auftraggebers in Ausübung des Berufs oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist, Stillschweigen zu wahren. Diese Regeln sind im § 57 Abs. 1 StBerG und im § 9 BOStB verankert.

Für Wirtschaftsprüfer gelten sehr ähnliche Regeln, die sich aus § 9 und § 10 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer ergeben.

Für die Gehilfen von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern gelten ebenfalls strenge Verschwiegenheitspflichten, zu denen diese verpflichtet werden.

Ergänzend zu diesen berufsspezifischen Rechtsvorschriften gilt das Bundesdatenschutzgesetz natürlich auch für Steuerberater und Wirtschaftprüfer.

Auch wenn die berufsspezifischen Verschwiegenheitspflichten teilweise strenger sind als die Rechtsvorschriften des Bundesdatenschutzgesetztes, vor allem bei der Datenweitergabe, kann daraus trotzdem nicht geschlossen werden, dass das Bundesdatenschutzgesetz bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern keine Anwendung findet.

Im Bundesdatenschutzgesetz finden sich viele Vorschriften, die durch andere Rechtsnormen nicht gedeckt sind, beispielsweise die Bestellung eine betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß BDSG § 4f Abs. 1 oder die Einrichtung technisch organisatorischer Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften gemäß § 9 des Bundesdatenschutzgesetz.

Zudem finden sich im Bundesdatenschutzgesetz Grundsätze zum Umgang mit personenbezogenen Daten, wie Datenvermeidung und Datensparsamkeit (BDSG § 3a) oder die Verpflichtung zur Zweckbindung von Datennutzung. Daneben enthält das Bundesdatenschutzgesetz Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung und Weitergabe von Daten, um nur einige zu nennen.

Daraus folgt, dass das Datenschutzbeauftragter unbedingt auch bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern umgesetzt werden muss.

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Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Gemäß BDSG § 4f Ab. 1 muss ein Steuerberater bzw. ein Wirtschaftprüfer einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn mehr als vier Mitarbeiter mit der automatisierten Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dies schließt Aushilfen, Teilzeitkräfte und Auszubildende ein.

Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten ist es, die datenschutzrechtlichen Vorschriften umzusetzen, ihre Einhaltung zu kontrollieren, die Mitarbeiter zu schulen und die Unternehmensleitung zu beraten. Zudem ist er Ansprechpartner in Fragen des Datenschutzes und erstellt die vorgeschriebenen Dokumentationen der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Der Datenschutzbeauftragte muss die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und ein Computerexperte sein (gem. Landgericht Ulm Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm). Zudem ist er in der Ausübung seiner Fachkunde weisungsfrei und in seiner Aufgabe als Datenschutzbeauftragter direkt der Unternehmensleitung unterstellt.

Der Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Sozius oder Partner einer Steuerberaterpraxis ist wegen Interessenkollision von der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten der eigenen Praxis ausgeschlossen. Analog gilt dies natürlich auch für Wirtschaftsprüfer.

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Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten

Das Bundesdatenschutzgesetz besagt, dass auch eine externe Person zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten benannt werden kann.

Lange Zeit war es strittig, ob die Verschwiegenheitspflichten der Steuerberater sich mit der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten vereinbaren lassen.

Eine externe Beauftragung widerspricht nicht der Pflicht zu Verschwiegenheit. Auf diesen Standpunkt hat sich der Bundesbeauftragte für Datenschutz gestellt. Für ihn stellt sich das Datenschutzrecht des Bundes und der Länder als Lex specialis gegenüber dem Steuerberatungsgesetz dar. Hinzu kommt, dass sich etwaige Kontrollen des Datenschutzbeauftragten – so der Bundesdatenschutzbeauftragte – regelmäßig auf die technisch-organisatorischen Aspekte des Datenschutzes beschränken, was eine Einblicknahme in personenbezogenen Mandantendaten weder gebietet noch rechtfertigt. (Quelle: http://www.dstv.de/datsch8.html)

Ein externer Datenschutzbeauftragter hat gegenüber einem zum Datenschutzbeauftragten berufenen Mitarbeiter einige Vorteile:

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Unsere Leistungen als externer Datenschutzbeauftragter für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Neben der der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften und der darin geregelten Aufgaben des Datenschutzbeauftragten bieten wir Ihnen vielfältige Dienstleistungen:

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