Wann müssen Sie in Ihrem Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Wenn Sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung (Adresshandel, Auskunfteien etc.) oder zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung (Markt- und Meinungsforschung) erheben, verarbeiten oder nutzen (§ 4f Abs. 1 BDSG)

Wenn Sie automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die nach § 4d Abs. 5 BDSG der Vorabkontrolle unterliegen.

Wenn Sie personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, haben Sie einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, wenn mehr als vier Arbeitnehmer damit beschäftigt sind.

Wenn Sie personenbezogene Daten auf andere Art und Weise erheben, verarbeiten oder nutzen, ist die Bestellung erst erforderlich, wenn mindestens 20 Personen damit beschäftigt sind. Zu berücksichtigen sind sämtliche Arbeitnehmer, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dazu gehören auch Teilzeitkräfte und Leiharbeitnehmer.

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